Philipp Weitkamp - Fairmittlung

Unternehmen

Die rechtlichen Vorschriften lt. SGB sehen für alle Unternehmen, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, eine Besetzung mit Schwerbehinderten von wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze vor.

Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe entfällt bzw. kann erheblich gesenkt werden, wenn Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vergeben werden.

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Allen Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere den Werkstätten (WfbM), sind durch ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten bzgl. ihrer weiteren Entwicklung mehr oder weniger enge Grenzen gesetzt.

Die Situation in den Werkstätten beinhaltet durch den Rehabilitationsauftrag einerseits und den wirtschaftlichen Erfordernissen andererseits u.a. folgende Merkmale:

Die Besonderheiten der WfbM erfordern eine verstärkte Marktorientierung, um langfristig den wirtschaftlichen Erfolg zu sichern, ohne dabei den sozialen Auftrag zu vernachlässigen.

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